Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt dem Gemeindebeamten der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes wird nach den vom Gemeinderat erlassenen allgemeinen Gebührensätzen vergütet. Es ist dabei auf die dienstrechtliche Stellung des Gemeindebeamten, die Dauer der auswärtigen Dienstverrichtung, die Art der Reisebewegung u. dgl. Rücksicht zu nehmen. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 42 § 42
…1) Nebengebühren sind: a) Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindeamtes (Reisegebühren, § 43); b) Zuschüsse zu den Reisekosten des Gemeindebeamten von seinem Aufenthaltsort zum Dienstort (Fahrtkostenzuschuß, § 44); c) Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes…