Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt dem Gemeindebeamten der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes wird nach den vom Gemeinderat erlassenen allgemeinen Gebührensätzen vergütet. Es ist dabei auf die dienstrechtliche Stellung des Gemeindebeamten, die Dauer der auswärtigen Dienstverrichtung, die Art der Reisebewegung u. dgl. Rücksicht zu nehmen. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig.
§ 9 GBGO · GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 9 § 9
…Tagen berechnet, von später fällig werdenden Bezügen in Abzug zu bringen. (4) Nebengebühren sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen. Es sind a) Reisegebühren nach § 43 GBDO längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Reiserechnung ordnungsgemäß eingereicht wurde, Pauschalvergütungen für Reisegebühren jeweils monatlich im nachhinein, längstens bis…
§ 46f GVBG · GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 46f § 46f
…den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges. (7) Hinsichtlich des Ersatzes des Mehraufwandes anlässlich von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gilt § 43 GBDO sinngemäß.…
§ 42 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 42 § 42
…Nebengebühren (1) Nebengebühren sind: a) Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindeamtes (Reisegebühren, § 43 ); b) Zuschüsse zu den Reisekosten des Gemeindebeamten von seinem Aufenthaltsort zum Dienstort (Fahrtkostenzuschuß, § 44 ); c) Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes…