(1) Gemeindebeamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 32a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Gemeindebeamte für ein minderjähriges Kind zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
(2) Der Dienstbezug verringert sich entsprechend der Dienstfreistellung, nicht jedoch die Kinderzulage und die Studienbeihilfe. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden. Mehrleistungen (§ 32 Abs. 8) von teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten, die nicht entsprechend § 32i Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen werden, sind entsprechend dem ersten Satz abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist § 12 Abs. 1 letzter Satz GBGO anzuwenden.
(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindebeamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindebeamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Auf Antrag des Gemeindebeamten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann abweichend von Abs. 1 die regelmäßige Wochendienstzeit des Gemeindebeamten auf Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel der Normalleistung (§ 32a Abs. 1) herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 94b über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden.
(6) Teilweise dienstfrei gestellte Gemeindebeamte dürfen gegenüber vergleichbaren vollbeschäftigten Gemeindebeamten nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 39a § 39a
(1) Gemeindebeamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 32a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Gemeindebeamte für ein minderjähriges Kind zu so…
§ 59b § 59b
…1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (§ 39a) sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des § 59a mit den in…
§ 37 § 37
…93a, eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 93b, eine Pflegekarenz nach § 94b oder eine Pflegeteilzeit nach § 39a Abs. 5 beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden. (9) Gemeindebeamte, die eines der in Abs. 8…
§ 59a § 59a
…1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (§ 39a) sind hiebei mit dem vollen Ausmaß zu berücksichtigen. (2) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlagen 1 und 2, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen…