Der Gemeindebeamte erwirbt mit seiner Aufnahme insbesondere folgende Rechte:
a) auf die Dienstbezüge nach der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 und auf die Nebengebühren;
b) auf Tragen der Dienstkleidung;
c) auf den Erholungsurlaub;
d) auf Vertretung seiner dienstrechtlichen Interessen durch die Personalvertretung und die Gewerkschaft;
e) auf Krankenfürsorge;
f) auf Schutz vor disziplinärer Behandlung in Ausübung eines Mandates als Personalvertreter, Funktionär der Gewerkschaft oder politischer Mandatar, soweit ihm nicht nach den bestehenden Gesetzen ohnedies Immunität zukommt;
g) auf alle übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Vorteile und Schutzeinrichtungen;
h) auf Unkündbarkeit und Sicherung des Dienstverhältnisses in der Art, daß es nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelöst werden kann;
i) auf den Ruhegenuß und die Versorgung seiner Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 39 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 39 III. Abschnitt
…Rechte § 39 Allgemeine Bestimmungen Der Gemeindebeamte erwirbt mit seiner Aufnahme insbesondere folgende Rechte: a) auf die Dienstbezüge nach der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 und auf die Nebengebühren; b…
§ 127 3. Teil
…diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2…
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