Der Gemeindebeamte erwirbt mit seiner Aufnahme insbesondere folgende Rechte:
a) auf die Dienstbezüge nach der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 und auf die Nebengebühren;
b) auf Tragen der Dienstkleidung;
c) auf den Erholungsurlaub;
d) auf Vertretung seiner dienstrechtlichen Interessen durch die Personalvertretung und die Gewerkschaft;
e) auf Krankenfürsorge;
f) auf Schutz vor disziplinärer Behandlung in Ausübung eines Mandates als Personalvertreter, Funktionär der Gewerkschaft oder politischer Mandatar, soweit ihm nicht nach den bestehenden Gesetzen ohnedies Immunität zukommt;
g) auf alle übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Vorteile und Schutzeinrichtungen;
h) auf Unkündbarkeit und Sicherung des Dienstverhältnisses in der Art, daß es nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelöst werden kann;
i) auf den Ruhegenuß und die Versorgung seiner Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
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