(1) Die Gemeindebeamten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Rechtsmittel sind jedoch unmittelbar beim Bürgermeister einzubringen. Jeder Gemeindebeamte hat das Recht, zur Unterstützung seiner dienstlichen Schritte die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen.
(2) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden.
(3) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 2 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(4) Der Dienststellenleiter kann abweichend vom Abs. 3 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
liegen.
(5) Ein Gemeindebeamter, der gemäß Abs. 2 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(6) Gemeindebeamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(7) Gemeindebeamte, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 162 Z 14) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Gemeindebeamten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Gemeindebeamten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.
(8) Gemeindebeamte, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 31 ausüben oder Telearbeit nach § 32h, einen Frühkarenzurlaub nach § 94 Abs. 6 bis 8, eine Pflegefreistellung nach § 93a, eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 93b, eine Pflegekarenz nach § 94b oder eine Pflegeteilzeit nach § 39a Abs. 5 beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(9) Gemeindebeamte, die eines der in Abs. 8 aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach den §§ 2a, 9a und 17.
(10) Gemeindebeamte dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 37 § 37
(1) Die Gemeindebeamten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Rechtsmittel sind jedoch unmittelbar beim Bürgermeister einzubringen. Jeder Gemeindebeamte hat das Recht, zur Unterstützung seiner dienstlichen Schritte die Personalvertretung oder die …
§ 165 § 165
…§ 32a Abs. 1 und 4, § 32d, § 32g Abs. 1, § 32h, § 32i, § 37 Abs. 8 und 9, § 38a Abs. 1 und 5, § 39a Abs. 2 und 6, § 46 Abs…
§ 156a § 156a
…als Ersatzrichter zu nominierenden Gemeindebediensteten haben eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Gemeindedienst vorzuweisen. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß der §§ 37 oder 39 GVBG, LGBl. 2420, anhängig sein. Gemeindebeamte des Ruhestandes dürfen nicht als fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichter nominiert werden. Das Amt ruht vom Zeitpunkt der…