(1) Die Gemeindebeamten haben auf schriftliche Anordnung
1. des Gemeinderates (in den Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates),
2. des Bürgermeisters, eines vom Bürgermeister hiezu ermächtigten Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder des Stadtsenates oder
3. eines vom Bürgermeister hiezu schriftlich ermächtigten Inhabers eines Funktionsdienstpostens unter Berufung auf diese Ermächtigung
über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).
(2) Den auf Anordnung geleisteten Mehrleistungen (Abs. 1) sind Dienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. der Gemeindebeamte eine zur Anordnung der Mehrleistung befugte Person nicht erreichen konnte und
2. die Mehrleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
3. die Notwendigkeit der Mehrleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die vom Gemeindebeamten, der die Mehrleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können und
4. der Gemeindebeamte diese Mehrleistung spätestens innerhalb einer Woche nach Erbringung der Leistung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit schriftlich meldet. Besteht für die rechtzeitige Meldung eine Verhinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ohne Verschulden des Gemeindebeamten, verlängert sich die Frist um die Dauer dieser Verhinderung.
Soweit die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, sind Mehrleistungen innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Meldung von der zur Anordnung befugten Person gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 schriftlich zu bestätigen.
(3) Mehrleistungen von teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten (§ 39a), die nicht die Erfordernisse des § 32 Abs. 9 erfüllen, können bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalendermonats im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann diese Frist mit Zustimmung der jeweiligen Gemeindebeamten erstreckt werden. Werden diese Mehrleistungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat eine Abgeltung entsprechend § 39a Abs. 2 zu erfolgen.
(4) Folgende Zeiten sind keine Mehrleistungen:
1. Zeiten einer vom Gemeindebeamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung);
2. Zeitguthaben aus der Gleitzeit.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 32i § 32i
(1) Die Gemeindebeamten haben auf schriftliche Anordnung 1. des Gemeinderates (in den Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates), 2. des Bürgermeisters, eines vom Bürgermeister hiezu ermächtigten Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder des Stadtsenates oder 3. eines vom Bürgermeister…
§ 165 § 165
…8 und 9, § 32a Abs. 1 und 4, § 32d, § 32g Abs. 1, § 32h, § 32i, § 37 Abs. 8 und 9, § 38a Abs. 1 und 5, § 39a Abs. 2 und 6, §…
§ 32 § 32
…während der er Dienst zu versehen hat (einschließlich der zusätzlichen An- und Abreisezeit), als Dienstzeit. (8) Mehrleistungen liegen vor, wenn über schriftliche Anordnung (§ 32i Abs. 1) oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes (§ 32i Abs. 2) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst…
§ 39a § 39a
…Gesetzes sind unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden. Mehrleistungen (§ 32 Abs. 8) von teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten, die nicht entsprechend § 32i Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen werden, sind entsprechend dem ersten Satz abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist § 12 Abs. 1 letzter…