§ 32h § 32h
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Hinsichtlich Telearbeit gelten die Bestimmungen des § 41 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 165 § 165
…32 Abs. 8 und 9, § 32a Abs. 1 und 4, § 32d, § 32g Abs. 1, § 32h, § 32i, § 37 Abs. 8 und 9, § 38a Abs. 1 und 5, § 39a Abs. 2…
§ 37 § 37
…Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. (8) Gemeindebeamte, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 31 ausüben oder Telearbeit nach § 32h, einen Frühkarenzurlaub nach § 94 Abs. 6 bis 8, eine Pflegefreistellung nach § 93a, eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt…