Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Gemeindebeamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Wird im Rahmen der Rufbereitschaft (§ 32 Abs. 7) Dienstleistung erbracht, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 165 § 165
…a, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 8 und 9, § 32a Abs. 1 und 4, § 32d, § 32g Abs. 1, § 32h, § 32i, § 37 Abs. 8 und 9, § 38a Abs. …
§ 32b § 32b
…Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, wenn dem betroffenen Gemeindebeamten in der Folge eine Ruhezeit (§ 32d) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. (3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines…
§ 32e § 32e
…1) Den Gemeindebeamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (§ 32d) zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche. (2) Wird…