§ 32c § 32c
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 32 § 32
…1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 32c), der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Gemeindebeamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. (2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines…