(1) Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen. Solange vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) keine Wochendienstzeit festgesetzt wird, beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit 40 Stunden.
(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindebeamten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Gemeindebeamter im Turnus- oder Wechseldienst an Sonntagen zum Dienst herangezogen, so ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonntagen gilt dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- oder Feiertagszulage gemäß § 46 Abs. 5.
(4) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible innerdienstliche Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, die fiktive Normaldienstzeit, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind, wobei hierüber mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen sind und eine Vereinbarung anzustreben ist.
(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember. Gemeindebeamte evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden. Teilweise vom Dienst freigestellte Gemeindebeamte haben an diesen Tagen ihre vorgeschriebene Dienstzeit nur im entsprechenden Teil zu erbringen.
(6) Die Dienstzeit für Bedienstete im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) richtet sich nach § 24 Abs. 1 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060.
(7) Soferne ein Gemeindebeamter des Dienstzweiges Nr. 107 (Kindergarten- und Horterzieherdienst) gemäß § 29 Abs. 1 in einem anderen Dienstzweig verwendet wird, ohne in diesen Dienstzweig überstellt zu werden, richtet sich das Ausmaß der Dienstzeit nach den Abs. 1, 2 und 4.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 32a § 32a
(1) Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen. Solange vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) keine Wochendi…
§ 32 § 32
…gleichzuhaltenden Umstandes die Solldienstzeit (fiktive Normaldienstzeit) überschritten wird. (9) Mehrdienstleistungen liegen vor, wenn durch Mehrleistung (Abs. 8) eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 32a Abs. 1) eintritt oder Mehrleistung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Bei Gleitzeit liegen Mehrdienstleistungen vor, wenn durch Mehrleistung die Tagesdienstzeit von zehn…
§ 39a § 39a
…1) Gemeindebeamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 32a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Gemeindebeamte für ein minderjähriges Kind zu…
§ 39b § 39b
…beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. (7) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens die Hälfte der Normalleistung (§ 32a Abs.1) betragen. (8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt dem Gemeindebeamten für die Dauer der Rahmenzeit der Dienstbezug…