(1) Der Gemeindebeamte hat entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Er ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
(3) Der Gemeindebeamte, der zur Aussage vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen wird, der der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, hat dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegt. Der Bürgermeister hat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entscheiden. Es ist dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem geladenen Gemeindebeamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
§ 4 GVBG · GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 4 § 4
…besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus. Von dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung können Vertragsbedienstete vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) schriftlich nach Maßgabe des § 30 GBDO , LGBl. 2400, befreit werden. (5) Dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger, 1. der…
§ 165 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 165 § 165
…in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4) Der Eintrag zu § 30 im Inhaltsverzeichnis, § 30 und § 149 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025…
§ 159 § 159
…4) Auf die im Abs. 2 genannten Gemeindebeamten und Hinterbliebenen findet der VII. Abschnitt über das Disziplinarrecht Anwendung. Ferner sind die §§ 30, 36, 37, 50, 51, 53, 54, 59, 70, 75, 84, 87, 88, 111 und 156 sinngemäß anzuwenden.…
Anl. 3
…f) zur Behandlung der Angelegenheiten der Personalvertretungen in den Fällen des § 97 Abs. 5; g) zur Entscheidung über Beschwerden nach § 30 Abs. 2 ; h) zur Behandlung aller übrigen, nach diesem Gesetz den Personalkommissionen sonst zukommenden Angelgenheiten. Besondere Bestimmungen für Gemeindebeamte des Ruhestandes § 171…
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