(1) Die Aufnahme als Gemeindebeamter erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten. Die Aufnahme als Gemeindebeamter ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) zu beschließen. Die Aufnahme ist nur zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei ist und alle Bedingungen für die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im allgemeinen (§ 5) sowie für die Erlangung des Dienstpostens im besonderen (§ 6) erfüllt sind.
Die Ernennung wird frühestens mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
(2) Jeder freie und zur Besetzung vorgesehene Dienstposten ist vom Bürgermeister auszuschreiben. In der Ausschreibung ist der Dienstposten zu bezeichnen und unter Anführung der allgemeinen und der besonderen Aufnahmebedingungen eine ausreichende Bewerbungsfrist zu stellen. Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn der freie Dienstposten mit einem Bediensteten der Gemeinde besetzt werden soll.
(3) Im Falle der Ausschreibung ist ein Bewerber, der bereits mehr als zwei Jahre in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, bei der Besetzung des freien Dienstpostens bevorzugt zu behandeln, wenn er die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen in der gleichen Weise erfüllt wie andere Bewerber.
(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann die als Gemeindebeamter aufzunehmende Person unmittelbar in eine höhere Gehaltsstufe ernannt werden; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen. Ein solcher Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) ist der Landesregierung bekanntzugeben und wird frühestens vier Wochen nach der Bekanntgabe rechtswirksam.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 85 § 85
…1) Der Gemeindebeamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Abs. 22 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit…
§ 7 § 7
…Ernennung mit Erfolg abzulegen, widrigenfalls die Ernennung mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen gilt. Der Bürgermeister hat dies mit Bescheid festzustellen. (3) Die Ernennung auf einen Dienstposten eines Dienstzweiges einer niedrigeren Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gemeindebeamten. (4) Die Ernennung des Gemeindebeamten auf einen Dienstposten eines…
§ 14 § 14
…Zeiträume eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d oder 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3, 6 bis 9 oder 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen handelt, die für den Ruhe…
§ 111 § 111
…87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, BGBl. Nr. 228/1950). (2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen kollektivvertragsfähigen Vereinigungen (§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes vom 26. Februar 1947, BGBl.Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) gelten den zuständigen Organen der Gemeinde gegenüber als die berechtigten…