(1) Der Gemeindebeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat.
(2) Die Ausscheidung ist vom Bürgermeister durch Bescheid zu verfügen und wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 21 § 21
…einzustellen. Durch die Einstellung wird die erfolgte Beschreibung unwirksam. Das gleiche gilt, wenn der Gemeindebeamte während des Beschreibungsverfahrens stirbt, aus dem Dienst ausscheidet (§ 26) oder das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 aufgelöst wird.…
§ 24 § 24
…vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist 3. Austritt (§ 25) 4. die Ausscheidung (§ 26) 5. die Entlassung (§ 27) 6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. (2) Dem Gemeindebeamten ist bei Auflösung…
§ 69 § 69
…1) Der Gemeindebeamte, der gemäß § 26 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache der Dienstbezüge, wenn das Dienstverhältnis aber ununterbrochen schon fünf Jahre gedauert…