Jeder Gemeindebeamte kann ohne Angabe von Gründen durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aus dem Dienstverhältnis austreten. Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Erklärung bekanntgegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach dem Einlangen der Austrittserklärung beim Gemeindeamt.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 24 § 24
…wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist 3. Austritt (§ 25) 4. die Ausscheidung (§ 26) 5. die Entlassung (§ 27) 6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband…
§ 69 § 69
…von 1 Jahr das Einfache, 3 Jahren das Zweifache, 5 Jahren das Dreifache, 10 Jahren das Vierfache, 15 Jahren das Sechsfache, 20 Jahren das Neunfache, 25 Jahren das Zwölffache des Dienstbezuges. (4) Tritt ein Gemeindebeamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes gemäß Abs. 2 aus, so…
§ 38a § 38a
…1) Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben Gemeindebeamte, deren Dienstverhältnis durch Austritt (§ 25), Entlassung (§ 27) oder gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 6 endet, der Gemeinde die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu…