§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Während der Dauer eines strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens darf eine Beschreibung nicht stattfinden.
(2) Wird ein Gemeindebeamter entlassen (§ 27 Abs. 1 lit.a und c), so ist das Beschreibungsverfahren einzustellen. Durch die Einstellung wird die erfolgte Beschreibung unwirksam. Das gleiche gilt, wenn der Gemeindebeamte während des Beschreibungsverfahrens stirbt, aus dem Dienst ausscheidet (§ 26) oder das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 aufgelöst wird.
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