(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinden mit einer physischen Person zu besetzen sind – im folgenden als Dienstposten bezeichnet –, festsetzt.
(2) Im Dienstpostenplan sind die Dienstposten nach Dienstzweigen, Verwendungsgruppen und Funktionsgruppen zu trennen. Die Verwendungsgruppe umfaßt Dienstzweige mit annähernd gleichartiger Vor- und Ausbildung.
(3) Im Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112) sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:
a) Dienstposten des leitenden Gemeindebeamten
b) Dienstposten eines Leiters einer Abteilung, eines Amtes oder Referates sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung
c) die mit einem Leiterposten (lit.a und b) vergleichbaren Dienstposten
d) Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung.
Bei allen übrigen Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten als Funktionsdienstposten gemäß lit.a gesondert zu bezeichnen. In den Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohner kann der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten auch als Funktionsdienstposten nach lit.d gesondert bezeichnet werden.
(4) Der Gemeinderat hat mit Verordnung die Funktionsdienstposten des allgemeinen Schemas den Funktionsgruppen II bis XII zuzuordnen. Dabei sind insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen und an die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Leistung zu berücksichtigen. Überdies ist auf die Bedeutung der Dienststellung und Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen. Bei einer Veränderung der Anforderungen an einen bestehenden Funktionsdienstposten hat der Gemeinderat eine neue Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe bzw. das Ausscheiden als Funktionsdienstposten vorzusehen. In den Städten mit eigenem Statut kann für den Dienstposten des Magistratsdirektors die Funktionsgruppe XIII vorgesehen werden.
(5) Die Gestaltung des Dienstpostenplanes hat entsprechend den Bestimmungen des § 6 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) und der gemäß § 117 Abs. 2 NÖ GBedG 2025 zu erlassenden Verordnung zu erfolgen.
§ 3 GBGO · GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 3 § 3
…Zuordnung der Dienstposten zu den Funktionsgruppen Für die Zuordnung der im § 2 Abs. 3 GBDO vorgesehenen Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen II bis XIII gelten die Bestimmungen der GBDO .…
§ 18 § 18
…der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist ( § 2 Abs. 3 GBDO ), höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 29 Abs. 2 lit.b GBDO . Für die Einstufung in die Gehaltsstufe gilt § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die §§…
§ 4 § 4
…Zulagen zur Abgeltung besoldungsrechtlicher Nachteile, die durch eine Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe ( § 7 GBDO ) sowie eine Versetzung ( § 29 Abs. 2 lit.a GBDO ) entstanden sind. (5) Teuerungszulagen sind Zulagen zum Gehalt, zur Dienst- (Alters-)zulage, zur Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7 GBDO , zum Ruhegenuß, zum…
§ 20 § 20
…Personalzulage (1) Die Gemeindebeamten mit Ausnahme des Gemeindewachdienstes, die einen im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Funktionsdienstposten ( § 2 Abs. 3 GBDO ) innehaben, erhalten auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens für die in Ausübung der Diensthoheit zu erbringenden qualitativen Leistungen eine Personalzulage. (2) Die Personalzulage ist…
§ 165 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 165 § 165
…Inkrafttreten (1) Das Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 97h, § 97j Abs. 1 und 2, § 97r Abs. 3 und 4, § 97s Abs. 1 und 2 sowie § 101 Abs. 3 in der…
§ 127 3. Teil
…des Zustellgesetzes Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und…
§ 29 § 29
…Wenn es jedoch der Dienst erfordert, so kann der Bürgermeister ihn unter Berücksichtigung seiner Eignung auch zur Verrichtung der Aufgaben eines anderen Dienstzweiges vorübergehend heranziehen. (2) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat, unbeschadet § 32 Z. 16 NÖ STROG , LGBl. 1026) kann mit Dienstauftrag einen Gemeindebeamten ohne Änderung…
§ 11 GVBG · GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 11 § 11
…Funktionsdienstposten und -gruppen (1) Hinsichtlich der gesonderten Bezeichnung der Funktionsdienstposten und ihrer Zuordnung zu den Funktionsgruppen gelten die Bestimmungen der GBDO sinngemäß. (2) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat, unbeschadet § 32 Z 16 NÖ STROG , LGBl. 1026) kann Vertragsbedienstete mit Dienstauftrag mit einem Funktionsdienstposten…
§ 2 § 2
…ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Vertragsbediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 , BGBl.Nr. 277/1968, einzuholen; diese Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates sowie…
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