Die näheren Bestimmungen enthält die Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 17 § 17
…1) Die Aufnahme sowie jede sonstige Ernennung (z. B. Überstellung, Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b GBGO) eines Gemeindebeamten ist in der Form eines Bescheides auszusprechen. Dieser Bescheid hat zu enthalten: a) den Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluß…
§ 47 § 47
…Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden. Diese Sonderzulage kann auch in Form einer Beförderung gemäß § 16 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 und allenfalls als Dienstzulage gemäß § 19 Abs. 1 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 gewährt werden.…
§ 18 § 18
…zu entlassen. (6) Solange ein Gemeindebeamter in der Gesamtbeurteilung als “unter dem Durchschnitt” beschrieben ist, ist er von jeder Beförderung nach § 16 Abs. 1 GBGO ausgeschlossen. (7) Die Gesamtbeschreibung ist dem Gemeindebeamten bekanntzugeben. Im Falle einer Gesamtbeschreibung als “unter dem Durchschnitt” sind die damit…