§ 155 § 155
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhegenüssen,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.
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