§ 155 § 155
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhegenüssen,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.
§ 66 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 66 § 66
…der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, b) Verzicht, c) Austritt, d) Ablösung, e) Verhängung der Disziplinarstrafe gemäß § 155 Z 3 , f) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder…
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