Gemeindebeamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 154 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 154 6. Teil
…Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes § 154 Verantwortlichkeit Gemeindebeamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden…
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