§ 137 § 137
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Gemeindebeamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 147 § 147
…hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 117 Abs. 3 oder § 137 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. (3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von drei Wochen zuzustellen und der…