(1) Jeder Gemeindebeamte hat das Recht, beim Bürgermeister schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat ein Gemeindebeamter die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 132 vorzugehen. Auf Verlangen des Gemeindebeamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
Anl. 3
…für die Amtsdauer des Gemeinderates gebildet. Die Bestimmungen des § 132 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 8 sowie des § 133 gelten sinngemäß. (4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Wahl der Personalvertretungen werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. (5) In Gemeinden, in denen…