§ 130 § 130
In Kraft seit 11. April 2020
Up-to-date
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Rechtsbeistand zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Rechtsbeistand zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellungen für den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellungen an den Verteidiger ein.
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