§ 126 § 126
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Für die Sacherfordernisse der Kommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat jener Rechtsträger aufzukommen, bei dessen Organ die jeweilige Kommission gebildet ist.
(2) Für die Verhandlung vor der Disziplinarkommission sind geeignete Schriftführer beizustellen.
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