§ 125 § 125
In Kraft seit 11. April 2020
Up-to-date
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind bei den Disziplinarkommissionen gemäß § 120 Abs. 1 vom Stadtsenat und bei den Bezirksverwaltungsbehörden vom Bezirkshauptmann je ein geeigneter Bediensteter als Disziplinaranwalt und als Stellvertreter zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt und seinen Stellvertreter ist § 122 sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das NÖ Landesverwaltungsgericht und
2. gegen Entscheidungen des NÖ Landesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden