(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind bei den Disziplinarkommissionen gemäß § 120 Abs. 1 vom Stadtsenat und bei den Bezirksverwaltungsbehörden vom Bezirkshauptmann je ein geeigneter Bediensteter als Disziplinaranwalt und als Stellvertreter zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt und seinen Stellvertreter ist § 122 sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das NÖ Landesverwaltungsgericht und
2. gegen Entscheidungen des NÖ Landesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 164 § 164
…§ 120 bestellten Disziplinarkommission für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016. (2) Die Funktionsperiode des gemäß § 125 für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung bestellten Disziplinaranwaltes und dessen Stellvertreters endet mit 31. Dezember 2016.…