(1) Disziplinarkommissionen werden in den Städten mit eigenem Statut gebildet.
(2) Für alle übrigen Gemeinden eines Verwaltungsbezirkes wird jeweils eine Disziplinarkommission bei der Bezirkshauptmannschaft gebildet.
(3) Für die Beamten eines Gemeindeverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist die Disziplinarkommission bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Gemeindeverband oder die Verwaltungsgemeinschaft gelegen ist. Erstreckt sich das Gebiet eines Gemeindeverbandes über zwei oder mehrere politische Bezirke, so ist die Disziplinarkommission bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Mehrheit der Gemeinden gelegen ist. Im Zweifelsfall hat die Landesregierung zu entscheiden, welche Disziplinarkommission zuständig ist.
(4) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, aus seinem Stellvertreter und aus der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.
(5) Den Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen gemäß Abs. 1 und seinen Stellvertreter bestellt der Stadtsenat aus seiner Mitte.
(6) Vorsitzender einer Disziplinarkommission gemäß Abs. 2 ist der Bezirkshauptmann; sein Stellvertreter ist ein von ihm bestimmter rechtskundiger Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde.
(7) Die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind im Falle des Abs. 1 vom Stadtsenat, im Falle des Abs. 2 vom Bezirkshauptmann zu bestellen. Im Falle des Abs. 1 kommt hinsichtlich der Hälfte dieser weiteren Mitglieder der Personalvertretung ein Vorschlagsrecht zu. Die andere Hälfte der weiteren Mitglieder ist aus dem Kreis der Gemeinderatsmitglieder zu bestellen. Im Falle des Abs. 2 kommt der jeweiligen Gemeinde (Abs. 8) und der Landesgruppe Niederösterreich der Younion – Die Daseinsgewerkschaft (Abs. 9) ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission zu.
(8) Jede Gemeinde hat vier Gemeinderatsmitglieder für die Bestellung als weitere Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß Abs. 2 vorzuschlagen. Der Vorschlag hat mit Beschluss des Gemeinderates zu erfolgen.
(9) Die Landesgruppe Niederösterreich der Younion – Die Daseinsgewerkschaft schlägt dem zuständigen Bezirkshauptmann aus dem Kreis der Gemeindebeamten womöglich des jeweiligen Verwaltungsbezirkes sechs Mitglieder für die Bestellung als weitere Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß Abs. 2 vor. Für den Fall, dass eine ausreichende Anzahl an Gemeindebeamten im Verwaltungsbezirk nicht vorhanden ist, sind erfahrene Gemeindebedienstete im privatrechtlichen Dienstverhältnis zu bestellen.
(10) Die Disziplinarkommission wird in den Fällen des Abs. 1 für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates der Stadt mit eigenem Statut, in den Fällen des Abs. 2 für die Dauer der allgemeinen Gemeinderatswahlperiode bestellt. Die Bestellung der Disziplinarkommission ist spätestens 9 Monate nach dem Tage der Gemeinderatswahl vorzunehmen. Die Disziplinarkommissionen bleiben bis zum erstmaligen Zusammentritt der neubestellten Disziplinarkommissionen im Amt.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 120 § 120
(1) Disziplinarkommissionen werden in den Städten mit eigenem Statut gebildet. (2) Für alle übrigen Gemeinden eines Verwaltungsbezirkes wird jeweils eine Disziplinarkommission bei der Bezirkshauptmannschaft gebildet. (3) Für die Beamten eines Gemeindeverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft is…
§ 164 § 164
…1) Die Funktionsperiode der gemäß § 120 bestellten Disziplinarkommission für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016. (2) Die Funktionsperiode des gemäß § 125 für den…
§ 125 § 125
…1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind bei den Disziplinarkommissionen gemäß § 120 Abs. 1 vom Stadtsenat und bei den Bezirksverwaltungsbehörden vom Bezirkshauptmann je ein geeigneter Bediensteter als Disziplinaranwalt und als Stellvertreter zu bestellen. (2) Auf den…
§ 123 § 123
…1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten. Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden der Kommission oder seinem Stellvertreter (§ 120 Abs. 5 und 6) als Senatsvorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Jedes Kommissionsmitglied aus dem Kreis der Gemeindebeamten darf mehreren Senaten angehören. (2) Zwei Mitglieder…