Zuständig sind
1. der Bürgermeister zur Suspendierung von Gemeindebeamten (§ 134), zur Entscheidung über die Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung anlässlich einer verfügten Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 152),
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen, zur Suspendierung von Gemeindebeamten (§ 134) und zur Entscheidung über die Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung anlässlich einer verfügten Suspendierung.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 156a § 156a
…als Ersatzrichter (§ 6 Abs. 4 und 5 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. 0015) zu bestellenden Bürgermeister werden von den Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 119 NÖ GO 1973, LGBl.1000) nominiert. Erfolgt keine Nominierung innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt die Nominierung der Landesregierung. (6) Der…