(1) Wurde der Gemeindebeamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Gemeindebeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrundegelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde oder Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche, verwaltungsbehördliche oder verwaltungsgerichtliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt, dann ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Gemeindebeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 147 § 147
…13 Rücksicht zu nehmen. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 117 Abs. 3 oder § 137 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. (3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens…
§ 2 § 2
…Gestaltung des Dienstpostenplanes hat entsprechend den Bestimmungen des § 6 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) und der gemäß § 117 Abs. 2 NÖ GBedG 2025 zu erlassenden Verordnung zu erfolgen.…
§ 134 § 134
…gemäß § 114 Abs. 1 Z 2 bis 4 verhängt wird oder nicht von der Verfolgung lediglich aus den in § 117 Abs. 1 genannten Gründen abgesehen wurde. (6) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Gemeindebeamten aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tage…