§ 114 § 114
In Kraft seit 11. April 2020
Up-to-date
(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) Bei der Berechnung der Geldbuße ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Gemeindebeamten vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission auszugehen.
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