(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) Bei der Berechnung der Geldbuße ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Gemeindebeamten vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission auszugehen.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 152 § 152
…von 10 v.H. des Dienstbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, auf den der Gemeindebeamte zum Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden. § 114 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 139 § 139
…einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten des Verfahrens sind mit 5 bis 10 v.H. des um die Kinderzulage verminderten Dienstbezuges (Ruhebezuges) zu bemessen. § 114 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Gemeindebeamte zu tragen. (3) Hinsichtlich der Gebühren…