(1) Gemeinden, die einen Personalstand von mindestens fünfzehn Gemeindebeamten, von denen mindestens acht Gemeindebeamte den Dienstzweigen Nr. 32 bis 87 angehören müssen, nachweisen können, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung zu Gemeinden mit gegliederter Verwaltung zu erklären. Dem Bürgermeister der antragstellenden Gemeinde ist ein Bescheid zuzustellen. Der Name der Gemeinde und die erfolgte Erklärung zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Landesregierung kann die Erklärung einer Gemeinde zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 112 § 112
(1) Gemeinden, die einen Personalstand von mindestens fünfzehn Gemeindebeamten, von denen mindestens acht Gemeindebeamte den Dienstzweigen Nr. 32 bis 87 angehören müssen, nachweisen können, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung zu Gemeinden mit gegliederter Verwaltung zu erklären. Dem Bürger…
§ 2 § 2
…Verwendungsgruppe umfaßt Dienstzweige mit annähernd gleichartiger Vor- und Ausbildung. (3) Im Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112) sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen: a) Dienstposten des leitenden Gemeindebeamten b) Dienstposten eines Leiters einer Abteilung, eines Amtes oder Referates sowie einer…
Anl. 3
…Gemeindepersonalkommission gilt sinngemäß die Geschäftsordnung der Kommissionen (Ausschüsse) des Gemeinderates. (4) In Städten mit eigenem Statut und in den Gemeinden mit gegliederter Verwaltung (§ 112) ist der Magistratsdirektor oder der leitende Gemeindebeamte berechtigt, an den Verhandlungen der Personalkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. (5) Die Gemeindepersonalkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit…