(1) Für die Aufnahme in die einzelnen Dienstzweige gelten die Bestimmungen der §§ 5 und 6 sowie die im Dienstzweigeverzeichnis (Anlage 1a) festgesetzten besonderen Aufnahmebedingungen Verwendungen und Dienstprüfungen, wobei der Buchstabe “A” die besonderen Aufnahmebedingungen, der Buchstabe “V” die erforderliche Verwendung und die Buchstaben “DP” die vorgeschriebene Dienstprüfung bezeichnen.
(2) Für die Aufnahme in einen der in der Anlage 1b aufgezählten Dienstzweige Nr. 91 bis 106 gelten die für Bundeslehrer in vergleichbarer Verwendung gesetzlich festgelegten besonderen Aufnahmebedingungen, Verwendungen und Dienstprüfungen sinngemäß.
(3) Eine vergleichbare Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist gegeben:
Dienstzweig der Anlage 1b | Dienstzweig der Lehrerdienstzweigeordnung des Bundes |
91 92 93 94 95 96 97 98 99 99a 99b 100 101 102 103 104 105 106 | 18 21 22 24 23.1 35 lit.a 35 lit.b 35 lit.c 24.1 25.1 26.1 40 und 42 42 45 53 85 83 27 |
Im übrigen gelten für Musikschullehrer die Bestimmungen des § 46a Abs. 1 bis 3 und § 46b Abs. 2 bis Abs. 4 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420–37.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 110 § 110
(1) Für die Aufnahme in die einzelnen Dienstzweige gelten die Bestimmungen der §§ 5 und 6 sowie die im Dienstzweigeverzeichnis (Anlage 1a) festgesetzten besonderen Aufnahmebedingungen Verwendungen und Dienstprüfungen, wobei der Buchstabe “A” die besonderen Aufnahmebedingungen, der Buchstabe “V” die …
§ 40 § 40
…Inhaber eines Funktionsdienstpostens sind berechtigt, eine Funktionsbezeichnung zu führen. Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich aus § 110. Weibliche Gemeindebeamte können die Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form führen.…
§ 98 § 98
…Dienstzweig 85 “Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst” (Verwendungsgruppe IV). (2) Ob und für welche weitere Dienstzweige Dienstprüfungen vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 110 in Verbindung mit der Anlage 1a. (3) Die Vorschrift über die Prüfungskommission, das Verfahren und die Gegenstände der Prüfung für den Gemeindewachdienst, für den Standesbeamtendienst…
§ 6 § 6
…Verwendung als Hilfskraft. (2) Die näheren Voraussetzungen für die Ernennung auf einen Dienstposten, insbesondere die Vorbildung, Ausbildung und die erforderliche Dienstprüfung werden in § 110 bestimmt. Ein Verzeichnis der Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen enthält die Anlage 1 zu diesem Gesetz. (3) Während eines strafgerichtlichen Verfahrens und…