(1) Folgende Zeiträume sind für die Bemessung des Ruhe- (Versorgungs-)genusses (Anspruch und Prozentausmaß) anzurechnen:
a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
b) die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001,
e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
g) die Zeit, die dem Gemeindebeamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Gemeindebeamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Gemeindebeamten nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Gemeindebeamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
l) die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,
m) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,
n) die Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz.
(2) Folgende Zeiträume können angerechnet werden:
a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(3) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann auch andere als die in den Abs. 1 und 2 angeführten Zeiträume, die für die dienstliche Verwendung des Gemeindebeamten von wesentlicher Bedeutung sind, anrechnen.
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß ist unzulässig.
(5) Auf Antrag des Gemeindebeamten des Aktivstandes sind Zeiträume nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 12 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 15 § 15
…1) Die im § 11 genannten Zeiträume werden durch die Anrechnung ein Teil der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Diese Anrechnung wirkt für das Ausmaß der Abfertigung, für die Begründung des Anspruches auf…
§ 56 § 56
…ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes; 5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften; 6. nach den §§ 11 Abs. 5 oder 13 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres). Eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben…
§ 14 § 14
…sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben. (2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten, a) soweit es sich um die Anrechnung von Zeiträumen nach § 11 Abs. 1 lit.d oder lit.g handelt, b) soweit es sich um Zeiträume eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d oder 15h…
§ 12 § 12
…sind folgende Zeiträume ausgeschlossen: a) die Zeit, die der Gemeindebeamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 11 Abs. 1 lit.a, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und nicht für…