§ 100 § 100
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Gemeindedienstprüfung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr auszuschreiben. Der Termin, die Einreichungsfrist und der Prüfungsort sind jeweils in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
Anl. 3
…keine Personalvertretungen zu bilden sind, ist der aus dem Vorsitzenden und den beamteten Mitgliedern bestehende Teil der für den politischen Bezirk bestellten Bezirkspersonalkommission (§ 100 Abs. 8) für die den Personalvertretungen zukommenden Angelegenheiten zuständig. In diesem Falle besitzt der Vorsitzende kein Stimmrecht. (6) entfällt. (7) entfällt. Zuständigkeit der Personalvertretungen…