(1) Bei der Aufnahme hat der Gemeindebeamte vor dem Bürgermeister nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch die Gemeindebeamtendienstordnung und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Verpflichtungserklärung ist dem Personalakt anzuschließen.
(3) Verweigert ein Gemeindebeamter die Unterfertigung der Verpflichtungserklärung, so kommt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht zustande.
§ 69 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 69 § 69
…den Fällen des Abs. 2 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 1 Jahr das Einfache, 3 Jahren das Zweifache, 5 Jahren das Dreifache, 10 Jahren das Vierfache, 15 Jahren das Sechsfache, 20 Jahren das Neunfache, 25 Jahren das Zwölffache des Dienstbezuges. (4) Tritt ein Gemeindebeamter, der sich im Ruhestand…
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