§ 14 Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen
In Kraft seit 01. August 2000
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Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und das Gasverteilerunternehmen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Behörde zu verständigen.
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