§ 1 Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes
In Kraft seit 01. August 2000
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen, sowie Beschädigungen von Sachen zu vermeiden.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
1. Gasanlagen als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen;
2. Gasanlagen, die dem Betrieb von Eisenbahnen, der Luftfahrt oder der Schifffahrt oder des Bergbaues dienen; und
3. Gasanlagen im Bereich des Kraftfahrwesens.
Im Übrigen ist der sachliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes beschränkt.
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