§ 8 § 8 — GAG
(1) Der Magistrat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.
(2) Personen, die einen im § 1 umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen des Magistrates auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis erteilt wurde.
§ 16 GAG · GAG · Gebrauchsabgabegesetz 1966
§ 16 Strafen
…1 bis Abs. 1b vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht beachtet, b) den Verpflichtungen im Sinne des § 5 nicht entspricht, c) die im § 8 Abs. 1 vorgesehene Kontrolle vereitelt, d) der Verpflichtung nach § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs…
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