§ 3 § 3 — GAG
(1) Wurde die Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A Post 1 und Post 3 sowie Anlage I Z 15, 16 und 18 erteilt, so steht sie demjenigen zu, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß den in den genannten Tarifposten und Ziffern der Anlage I umschriebenen Gebrauch benutzt sowie dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit.
(2) In allen übrigen Fällen ist die Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt worden ist. Ist der Erlaubnisträger eine physische Person, so geht die Gebrauchserlaubnis nach dem Tod des Erlaubnisträgers auf seine Verlassenschaft über.
(3) Wenn der Erlaubnisträger eine Einrichtung, die Gegenstand einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, so gilt auch diese Person für die Dauer der Überlassung als Erlaubnisträger.
(4) Eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, gehen bei Veräußerung des in dem Geschäftslokal geführten Betriebes oder einer Umgründung gemäß § 11 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I. Nr. 82/2016, in dem für den bisherigen Erlaubnisträger bestehenden Umfang auf den Rechtsnachfolger des Betriebes über, sofern zum Zeitpunkt des Rechtsüberganges kein Widerrufs- oder Erlöschensgrund gemäß § 4 vorliegt. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang binnen zwölf Wochen ab dem für den Rechtsübergang maßgebenden Zeitpunkt der Behörde unter Anschluss der zum Nachweis des Rechtsüberganges dienenden Belege anzuzeigen. Sind die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde – unbeschadet der §§ 6 und 16 – dies mit Bescheid festzustellen und den Gebrauch zu untersagen. Die Gebrauchserlaubnis erlischt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Rechtsübergang, wenn der Rechtsnachfolger den Rechtsübergang nicht innerhalb dieser Frist der Behörde angezeigt hat.
§ 18 GAG · GAG · Gebrauchsabgabegesetz 1966
§ 18 Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
…Kraft. 4. Für am 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifen A Post 10, B Post 18, B Post 21 und C Post 3 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009, bemisst sich die Gebrauchsabgabe ab 1. März…
§ 9 Abgabepflicht, Anzeigepflicht und Haftung
…Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen. (1b) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind der jeweilige Eigentümer sowie der Nutzer der Baulichkeit Gesamtschuldner. (2) Wer Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für…
§ 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis
…verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme von privatem Grund erreicht werden kann; 2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann; 3. der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1, beispielsweise Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Antragsteller…
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