§ 98 § 98 Verordnungen
In Kraft seit 10. Juni 2005
Up-to-date
GAG 2005
Gliederung
VI. Hauptstück Zuständigkeit, Schlussbestimmungen § 96*) Zuständigkeit
§ 98 § 98 Verordnungen
Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes den Vorarlberger Gemeindeverband zu hören.
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