§ 97 § 97 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 10. Juni 2005
Up-to-date
GAG 2005
Gliederung
VI. Hauptstück Zuständigkeit, Schlussbestimmungen § 96*) Zuständigkeit
§ 97 § 97 Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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