§ 93 § 93 Zuständigkeit
In Kraft seit 10. Juni 2005
Up-to-date
GAG 2005
Gliederung
IV. Hauptstück*) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge und freie Dienstnehmer
§ 93 § 93 Zuständigkeit
Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde in Ausbildungsverhältnissen nach diesem Hauptstück ist der Bürgermeister.
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