GAG 2005
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten
3. Abschnitt Rechte der Gemeindeangestellten § 35*) Erholungsurlaub
§ 49a § 49a*) Wiedereingliederungsteilzeit
Gemeindeangestellten kann im Sinne von § 13a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019
§ 96a GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 96a § 96a*) Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse
…35a und 36 ); f) Pflegeteilzeit ( § 38b ); g) Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes ( § 45 ); h) Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ( § 49 ); i) Wiedereingliederungsteilzeit ( § 49a ); j) Altersteilzeit ( § 49b ); k) Änderung des Beschäftigungsausmaßes ( § 50 ); l) Leistungsbeurteilung ( § 63 ); m) Festsetzung der Nebenbezüge ( § 66 ); eine einmalige Belohnung für…
§ 81 § 81*) Abfertigung
…die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. b , einer Pflegeteilzeit nach § 38 , einer Bildungsteilzeit nach § 49 , einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 49a und einer Altersteilzeit nach § 49b als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes…
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