§ 44 § 44*) Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz
In Kraft seit 01. Juni 2012
Up-to-date
GAG 2005
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten
3. Abschnitt Rechte der Gemeindeangestellten § 35*) Erholungsurlaub
§ 44 § 44*) Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz
Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Frühkarenz oder einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012
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