(1) Wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann ein Gemeindeangestellter auf dessen Antrag hin während einer Karenz nach den §§ 40 bis 43 im Rahmen seines karenzierten Dienstverhältnisses weiter geringfügig beschäftigt werden. Der dafür gebührende monatliche Bezug darf den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen.
(2) Der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Beschäftigung während der Karenz ist nach Maßgabe dienstlicher Interessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten festzulegen.
(3) Die Beschäftigung während der Karenz kann einvernehmlich abgeändert und beendet werden. Sie kann weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Erklärung des Dienstgebers oder des Gemeindeangestellten unter Einhaltung einer Frist von einer Woche beendet werden.
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