GAG 2005
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten
3. Abschnitt Rechte der Gemeindeangestellten § 35*) Erholungsurlaub
§ 43 § 43*) Aufgeschobene Karenz
Rückverweise
(1) Drei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn eine Karenz spätestens zu folgendem Zeitpunkt geendet hat:
a)eine Karenz nach § 40 Abs. 1 erster Satz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes;
b)eine Karenz nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz oder nach § 41 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes;
c)eine Karenz nach § 41 spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Gemeindeangestellte haben dem Dienstgeber bekannt zu geben:
a) die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz;
b) den Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt.
Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 37/2023, 37/2024
§ 168 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 168 § 168*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
…an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 40 und 123 in Verbindung mit §§ 40 , 41 und 43 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2024…
§ 119c GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 119c § 119*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
…Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 40, 41 und 43 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter. (6) Mit Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bis spätestens 1. Oktober 2025 in einem Dienstverhältnis stehen…
§ 35
…zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt nach § 38c , bei einer Frühkarenz nach § 39 , bei einer Karenz nach den §§ 40 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach § 46 , bei einer Bildungskarenz nach § 49 oder wenn ein Sonderurlaub nach § 36 Abs. 2 gewährt…
§ 9 § 9*) Dienstliche Aus- und Fortbildung
…nach § 38 , einer Pflegekarenz nach § 38a , einer Frühkarenz nach § 39 , einer Karenz nach den §§ 40 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 49 befinden. (3) Soweit eine dienstliche Fortbildung verpflichtend ist, gilt eine Teilnahme an der Fortbildung jedenfalls als…
§ 27 § 27*) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit
… 38 Abs. 1 lit. c ), eine Pflegekarenz ( § 38a ), eine Frühkarenz ( § 39 ), eine Karenz ( §§ 40 bis 43 oder vergleichbare Vorschriften) oder eine Bildungskarenz ( § 49 ) in Anspruch nehmen, hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung…