GAG 2005
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten
3. Abschnitt Rechte der Gemeindeangestellten § 35*) Erholungsurlaub
§ 41 § 41*) Teilung der Elternkarenz
(1) Die Elternkarenz kann zwischen den (Adoptiv-, Pflege-)Elternteilen zweimal geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Jeder Teil der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege )Elternteils anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können beide (Adoptiv-, Pflege)Elternteile für die Dauer eines Monates gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 43 Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.
(3) Beabsichtigt ein (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil, Karenz im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Wechsel, Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
§ 119c GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 119c § 119*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
…Gemeindeangestellten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 40, 41 und 43 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter. (6) Mit Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bis spätestens 1. Oktober 2025 in einem…
§ 43 § 43*) Aufgeschobene Karenz
…Abs. 1 erster Satz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes; b) eine Karenz nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz oder nach § 41 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes; c) eine Karenz nach § 41 spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der…
§ 40 § 40*) Elternkarenz
…der Elternschaft nach einer österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz hat, jedoch, ausgenommen im Fall des § 41 Abs. 2 , nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt; b) keinen Anspruch auf Karenz hat. Davon abweichend hat ein Gemeindeangestellter Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung…
§ 49 § 49*) Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
(1) Im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung der Wo…
§ 168 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 168 § 168*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
…1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 40 und 123 in Verbindung mit §§ 40 , 41 und 43 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2024…
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