(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Gemeindeangestellten bis zum Höchstausmaß von 64 Stunden im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne dass dadurch der Anspruch auf die Bezüge sowie auf den Erholungs- oder Pflegeurlaub beeinträchtigt wird. Dieses Höchstausmaß vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist. Die §§ 35 Abs. 7 und 35a Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, dass für die Dauer desselben die Bezüge entfallen, der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Nach der Rückkehr aus dem Sonderurlaub ist dem Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 25/2011, 51/2015
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 60 § 60*)Erfahrungsanstieg
…a) während eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung gewährt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist (§ 36 Abs. 2); b) während einer Bildungskarenz (§ 49); oder c) solange die Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg (§ 63 Abs. 1 lit. a) lautet. (3…
§ 35 § 35*)Erholungsurlaub
…§ 40 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach § 46, bei einer Bildungskarenz nach § 49 oder wenn ein Sonderurlaub nach § 36 Abs. 2 gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. (6) Die Zeit, während der…
§ 27 § 27*)Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit
…Meldung nach Abs. 3 keine Untersagung erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden. (5) Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat, a) einen Sonderurlaub (§ 36), b) eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach §§ 38 Abs. 1 lit. b und Abs. 6, 38b, 45, 49, 49a, 49b oder 50 oder c…
§ 35a § 35a*)Pflegeurlaub
…1) Der Gemeindeangestellte hat, unbeschadet des § 36, Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr, ohne dass dadurch der Anspruch des Gemeindeangestellten auf die Bezüge oder auf den…