§ 32 § 32Erhaltung der Dienstfähigkeit
In Kraft seit 10. Juni 2005
Up-to-date
§ 32 § 32Erhaltung der Dienstfähigkeit — GAG 2005
Der Gemeindeangestellte ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden