(1) Gemeindeangestellte haben alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder ihr Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Gemeindeangestellten nicht zumutbar ist.
(2) Anträge, die an eine Frist gebunden sind, sind schriftlich einzubringen.
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 33 § 33*)Meldepflichten
…zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 31 Abs. 1 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des §…
§ 90 § 90*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. Hauptstückes
…25 – Ausnahmebestimmungen – § 26 – Abwesenheit vom Dienst – § 28a – Telearbeit – § 29 – Dienstzuteilung und Verwendungsänderung – § 31 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art – § 33 – Meldepflichten – § 33a – Schutz vor Benachteiligung – § 35a – Pflegeurlaub – §…