GAG 2005
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1*) Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 3 § 3 Beschäftigungsrahmenplan
(1) Die Gemeindevertretung hat jährlich einen Beschäftigungsrahmenplan zu beschließen, aus dem die Beschäftigungsobergrenzen aller Gemeindeangestellten für das folgende Jahr zu entnehmen sind. Der Vorschlag hat die Beschäftigungsobergrenzen der Gemeindeangestellten zusammengefasst für die Gehaltsklassen 1 bis 6, 7 bis 14, 15 bis 18 sowie für jede weitere gesondert zu enthalten.
(2) Im Beschäftigungsrahmenplan ist das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern gesondert auszuweisen.
§ 4 GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 4 § 4 Aufnahme in das Dienstverhältnis
…1) Die Aufnahme von Gemeindeangestellten ist nicht zulässig, wenn dadurch die Beschäftigungsobergrenze ( § 3 Abs. 1 ) überschritten wird. (2) Wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann, obwohl dafür keine Vorsorge getroffen wurde, kann eine Besetzung…
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