§ 23 § 23Ruhezeiten
In Kraft seit 10. Juni 2005
Up-to-date
(1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Gemeindeangestellten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (tägliche Ruhezeit).
(2) Dem Gemeindeangestellten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
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