Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden.
§ 90 GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 90 § 90*) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. Hauptstückes
…– mit der Abweichung, dass Verwaltungspraktikanten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen. § 21 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit – § 22 – Ruhepausen – § 23 – Ruhezeiten – § 24 – Nachtarbeit – § 25 – Ausnahmebestimmungen – § 26 – Abwesenheit vom Dienst –…
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